Betreuungsbüro 
Blättermann 

Wir bieten rechtliche Betreuungen auf Basis des Betreuungsgesetzes an und arbeiten eng mit der Betreuungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises und den zuständigen Betreuungsgerichten  zusammen. 

Unsere Aufgabe ist die adäquate Sicherstellung der Lebensgrundlage dem Wunsch und Wohle des Betreuten entsprechend. 

Hierbei finden die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise wie z.B. Hilfestellungen bei Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge, Vertretung gegenüber Institutionen, Wohnungsangelegenheiten  oder dem Aufenthaltsbestimmungsrecht Berücksichtigung.

Eine rechtliche Betreuung ist keine Vormundschaft. Unsere Klienten sind in der Regel voll geschäftsfähig und niemand verliert durch eine Betreuung pauschal seine Geschäftsfähigkeit.

Jörg Blättermann
Tel. 06187 20 76 101

E-Mail: 
betreuungsbuero [at] joerg-blaettermann.de

„Memento mori“ - Sei dir deiner eigenen Sterblichkeit bewusst.

Karin Thiel
Tel. 06187 20 76 100

E-Mail: 
service [at] bbbetreuung.de

 
„Gib niemals auf“

                                             Fakten & Vita

Qualifikationen: Bankkaufmann IHK
                             Bankfachwirt IHK

Vita: - Direktor bei einer deutschen Großbank
         - Tätigkeit bei int. Finanzinstituten im 
            In- und Ausland
         - Lizensierter Börsenhändler FFM

Vorsorgevollmachten & Patientenverfügungen
Vermögenssorge, Testamentsvollstreckung

Qualifikationen: Kauffrau für Bürokommunikation


Vita: - Tagesklinik Leitung Abrechnungswesen
         - Arztpraxis Büroleitung


 

Kennen Sie jemanden, der einen Betreuer benötigt ?

Gesetzliche Grundlage § 1896 BGB für eine rechtliche Betreuung:

„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.” 

Das bedeutet, grundsätzlich kann jeder eine Betreuung beim Amtsgericht anregen. Jede Betreuungsanregung wird vom Amtsgericht durch eine Anhörung der Betroffenen und eines psychiatrischen Gutachtens geprüft.

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