Wir bieten rechtliche Betreuungen auf Basis des Betreuungsgesetzes an und arbeiten eng mit der Betreuungsbehörde des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises und den zuständigen Betreuungsgerichten zusammen.
Unsere Aufgabe ist die adäquate Sicherstellung der Lebensgrundlage dem Wunsch und Wohle des Betreuten entsprechend.
Hierbei finden die vom Gericht festgelegten Aufgabenkreise wie z.B. Hilfestellungen bei Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsvorsorge, Vertretung gegenüber Institutionen, Wohnungsangelegenheiten oder dem Aufenthaltsbestimmungsrecht Berücksichtigung.
Eine rechtliche Betreuung ist keine Vormundschaft. Unsere Klienten sind in der Regel voll geschäftsfähig und niemand verliert durch eine Betreuung pauschal seine Geschäftsfähigkeit.
„Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.”
Das bedeutet, grundsätzlich kann jeder eine Betreuung beim Amtsgericht anregen. Jede Betreuungsanregung wird vom Amtsgericht durch eine Anhörung der Betroffenen und eines psychiatrischen Gutachtens geprüft.
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